Im Unterschied zur falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB schützt der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB ausschliesslich das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da einzig das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei und die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren scheidet aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB).