Der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB (Offizialdelikt) schützt nicht nur die Rechtspflege, sondern auch die Person, die zu Unrecht einer Straftat bezichtigt wird. Geschützt sind dabei insbesondere Individualinteressen wie Ehre, Freiheit, Privatsphäre und psychische Integrität (Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2.2). Der auf Anzeige der Beschuldigten hin wegen mehrfacher Sachbeschädigung angeklagte und damit potenziell zu Unrecht beschuldigte Beschwerdeführer ist somit ohne Weiteres als geschädigte Person im Sinne der Strafprozessordnung anzusehen.