Nicht als eine solche Erklärung bzw. als Konstituierung als Privatklägerschaft gilt – zumindest bei Offizialdelikten – die Strafanzeige, mit welcher die Behörde über das Bestehen eines bestimmten Sachverhalts informiert wird (Art. 301 StPO), wenn darin der Wille, sich am Strafverfahren zu beteiligen, nicht zum Ausdruck gebracht wird. Enthält jedoch die Strafanzeige den Antrag auf Strafverfolgung eines Offizialdeliktes, kommt sie einer Erklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO gleich (BGE 141 IV 380 E. 2.3.5; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 118 StPO).