3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. August 2025 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten bezahlte der Beschwerdeführer am 10. September 2025. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 beantragte die Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.