" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung (STA6 ST.2025.2795 ) vom 25. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) gegen die Beschuldigte zu eröffnen. 3. Das gegen mich geführte Verfahren wegen Sachbeschädigung (Aktenzeichen: STA6 ST.2024.346) sei aufgrund des manipulierten Strafantrags umgehend einzustellen und der Strafantrag der Beschuldigten als unbegründet zurückzuweisen."