Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.227 (STA.2025.2795) Art. 342 Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […], führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 25. Juli 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau C._____ (vgl. se- parates Beschwerdeverfahren SBK.2025.228) erstatteten am 21. Juni 2025 bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Rheinfelden, Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit einer von der Beschul- digten am 8. September 2023 gegen den Beschwerdeführer und C._____ erstatteten Strafanzeige wegen mehrfacher Sachbeschädigung. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte am 25. Juli 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigte. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 28. Juli 2025 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 14. August 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerde- führer gegen die ihm am 31. Juli 2025 zur Abholung gemeldete und am 11. August 2025 persönlich zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung (STA6 ST.2025.2795 ) vom 25. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) gegen die Beschuldigte zu eröffnen. 3. Das gegen mich geführte Verfahren wegen Sachbeschädigung (Aktenzei- chen: STA6 ST.2024.346) sei aufgrund des manipulierten Strafantrags umgehend einzustellen und der Strafantrag der Beschuldigten als unbe- gründet zurückzuweisen." 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. August 2025 ein- verlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten bezahlte der Be- schwerdeführer am 10. September 2025. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 beantragte die Beschul- digte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2025 (Postaufgabe) bean- tragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. 3.5. Mit Stellungnahme vom 27. September 2025 (Postaufgabe) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge wie folgt: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden im Verfahren SBK.2025227/va aufzuheben; 2. die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Frau B._____ ist zu prüfen und ggf. anzuordnen; 3. festzustellen, dass der Strafantrag vom 08.09.2023 verspätet sowie miss- bräuchlich und daher unzulässig, sowie das daraus resultierende Strafver- fahren nicht weiterzuführen ist. 4. die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht den Beschwerdeführern auf- zuerlegen 5. den Beschwerdeführern eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen im Verfahren zuzusprechen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen -4- (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nicht als eine solche Er- klärung bzw. als Konstituierung als Privatklägerschaft gilt – zumindest bei Offizialdelikten – die Strafanzeige, mit welcher die Behörde über das Be- stehen eines bestimmten Sachverhalts informiert wird (Art. 301 StPO), wenn darin der Wille, sich am Strafverfahren zu beteiligen, nicht zum Aus- druck gebracht wird. Enthält jedoch die Strafanzeige den Antrag auf Straf- verfolgung eines Offizialdeliktes, kommt sie einer Erklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO gleich (BGE 141 IV 380 E. 2.3.5; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 118 StPO). 1.2.2. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde zunächst gegen die Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf die Vorwürfe der fal- schen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB (Offizial- delikt) schützt nicht nur die Rechtspflege, sondern auch die Person, die zu Unrecht einer Straftat bezichtigt wird. Geschützt sind dabei insbesondere Individualinteressen wie Ehre, Freiheit, Privatsphäre und psychische Integ- rität (Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2.2). Der auf Anzeige der Beschuldigten hin wegen mehrfacher Sach- beschädigung angeklagte und damit potenziell zu Unrecht beschuldigte Beschwerdeführer ist somit ohne Weiteres als geschädigte Person im Sinne der Strafprozessordnung anzusehen. Der in der Strafanzeige vom 21. Juni 2025 ausdrücklich gestellte Antrag auf Strafverfolgung der Be- schuldigten ist als Erklärung zu werten, am Strafverfahren als Privatkläger- schaft teilnehmen zu wollen (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2025 betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung mit Beschwerde anzu- fechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten. Im Unterschied zur falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB schützt der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB aus- schliesslich das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da einzig das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei und die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlun- gen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren scheidet aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB). Der Beschwerdeführer ist daher mangels eines eigenen, rechtlich geschützten Interesses nicht berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung -5- vom 25. Juli 2025 betreffend den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege mit Beschwerde anzufechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.3. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde, das gegen ihn und C._____ geführte Strafverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung (STA6 ST.2024.346) sei einzustellen und der Strafantrag der Beschuldig- ten sei als unbegründet zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 27. Sep- tember 2025 hält er an seinem Antrag auf Verfahrenseinstellung fest und ergänzt, es sei festzustellen, dass der jenem Verfahren zugrunde liegende Strafantrag der Beschuldigten vom 8. September 2023 verspätet und miss- bräuchlich sei. Diese Fragestellungen waren nicht Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung, weshalb sie von der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits mangels funktioneller Zuständigkeit nicht zu beurteilen sind (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Auf die Be- schwerde ist in diesen Punkten ebenfalls nicht einzutreten. 1.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- verfügung vom 25. Juli 2025 betreffend den Vorwurf der falschen Anschul- digung einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtan- handnahme der Strafsache betreffend die falsche Anschuldigung im We- sentlichen damit, es sei gegen den Beschwerdeführer und C._____ auf- grund der Strafanzeige der Beschuldigten vom 8. September 2023 am 9. Mai 2025 Anklage wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB beim Bezirksgericht Laufenburg erhoben worden. Die Strafanzeige sei damit zumindest fundiert genug gewesen, als dass nicht umgehend eine Nichtanhandnahmeverfügung bzw. nach Abschluss der Er- mittlungen eine Einstellungsverfügung habe erlassen werden können. Aus Sicht des fallführenden Staatsanwaltes erscheine eine Verurteilung min- destens so wahrscheinlich wie ein Freispruch. Folglich sei der Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt (angefochtene Verfü- gung, S. 2). 3. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentie- ren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDSHUT/BOSSHARD, -6- in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersu- chung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 4. 4.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Ab- sicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straf- tat nichtschuldige Person. Als unschuldig gilt insbesondere auch derjenige, der rechtskräftig freigesprochen oder gegen den ein Verfahren eingestellt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2022 vom 29. November 2022 E. 2.2.1 und 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Diese Ent- scheidung kann später, ohne Wiederaufnahme des Verfahrens, aus Grün- den der Rechtssicherheit nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Sie ist für den zuständigen Richter bindend, falls sie eine Feststellung über die Zure- chenbarkeit der vorgeworfenen Straftat zur falsch angeschuldigten Person enthält (Urteile des Bundesgerichts 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2 und 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Die Klärung dieses ob- jektiven Tatbestandsmerkmals muss grundsätzlich der Prüfung des subjek- tiven Tatbestands vorangehen. Bezieht sich die Anschuldigung auf jeman- den, dessen Schuld oder Nichtschuld noch in keinem Strafverfahren geklärt worden ist, kann das Verfahren wegen falscher Anschuldigung wohl -7- meistens erst weitergeführt werden, wenn jenes Verfahren Klarheit über die Sache geschaffen hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 12 zu Art. 303 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht eine Verfahrenseinstellung jedenfalls nicht an, solange über Schuld und Nichtschuld der bezichtigten Person in einem anderen Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, denn ist ein solches Verfahren hängig, steht dies einer Verur- teilung wegen falscher Anschuldigung zwar vorläufig entgegen, lässt die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens aber nicht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO definitiv entfallen (Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3). 4.2. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wonach der Tatbestand der falschen Anschuldigung offensichtlich nicht erfüllt sei, weil aufgrund der Strafanzeige der Beschuldigten bzw. ihres Strafantrags vom 8. September 2023 gegen den Beschwerdeführer und C._____ An- klage erhoben wurde, vermag im Lichte der vorstehend in E. 4.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Indem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bereits vor Abschluss des Strafverfahrens wegen mehrfacher Sachbeschädigung eine Nichtanhand- nahme in Bezug auf die falsche Anschuldigung verfügte, hat sie die für die Beurteilung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen verkannt. Solange das Hauptverfahren we- gen mehrfacher Sachbeschädigung am Bezirksgericht Laufenburg noch hängig ist, fehlt die für die Beurteilung des objektiven Tatbestands erforder- liche Grundlage. Eine abschliessende Beurteilung, ob der Beschwerdefüh- rer und C._____ als "Nichtschuldige" im Sinne von Art. 303 StGB zu gelten haben, ist zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht möglich. Sodann ist die Er- wägung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wonach die Er- hebung der Anklage zeige, dass die Strafanzeige der Beschuldigten "zu- mindest fundiert genug" gewesen sei, unbehelflich. Die Anklageerhebung stellt keine materielle Schuldfeststellung dar, sondern beruht auf einer vor- läufigen Würdigung der vorhandenen Beweise durch die Staatsanwalt- schaft. Sie sagt zudem nichts darüber aus, ob die Beschuldigte bei der Ein- reichung ihrer Strafanzeige bzw. ihres Strafantrags wider besseres Wissen gehandelt hat. Entscheidend für die Tatbestandsmässigkeit ist denn auch nicht, ob die Strafanzeige zunächst plausibel erschien oder ein Verfahren auslöste, sondern, ob die Beschuldigte bewusst unwahre Behauptungen aufstellte, um eine ebensolche Strafverfolgung gegen den Beschwerdefüh- rer bzw. gegen C._____ herbeizuführen. Gerade der Umstand, dass es aufgrund einer solchen falschen Anschuldigung überhaupt zu Ermittlungen oder einer Anklage kommen kann, gehört zu den für die falsche Anschuldi- gung gemäss Art. 303 StGB vorausgesetzten Tatbestandsmerkma- len. Nach dem Gesagten lässt sich – zumindest, während das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und C._____ wegen mehrfacher Sachbe- schädigung nach wie vor am Bezirksgericht Laufenburg hängig ist – nicht -8- mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung klar nicht erfüllt ist. Allenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob die Strafsache bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wegen mehrfacher Sachbeschädigung sistiert werden könnte. Eine Nichtanhand- nahme fällt zum jetzigen Zeitpunkt in jedem Fall ausser Betracht. Die da- gegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als gerechtfertigt und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptpunkt durch- dringt, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen seines Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfäl- lige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschä- digung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 5.3. Die Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg vom 25. Juli 2025 wird hinsichtlich des Vorwurfs der falschen -9- Anschuldigung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch