2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 1'100.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 100.00 zu bezahlen haben. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'206.70 (inkl. Auslagen und MwSt) auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)