Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), einer pauschalen Auslagenentschädigung von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT), ausmachend Fr. 86.40, sowie 8.1 % MwSt, ausmachend Fr. 240.30, ist dem Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 3'206.70 auszurichten. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.