Der geltend gemachte Aufwand von 21 Stunden für "Aktenstudium, Instruktion und Beschwerdeantwort" wurde nicht weiter spezifiziert, erscheint jedoch hoch, auch wenn der Beschuldigte in früheren Verfahren durch andere Rechtsanwälte verteidigt war und entsprechend vorliegend nicht von vorbestehenden Aktenkenntnissen ausgegangen werden kann. Für das Verfassen der 11-seitigen Beschwerdeantwort (ohne Rubrum und letzte Seite) erscheint ein Aufwand von 12 Stunden angemessen (inkl. Aktenstudium und Kontakt mit dem Klienten).