3.2. Der Verteidiger des obsiegenden Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger reichte am 3. Oktober 2025 eine Kostennote ein. Er machte einen Aufwand von 21 Stunden sowie Auslagen von Fr. 166.30 geltend und beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 5'628.00 (inkl. Auslagen und MwSt).