Entsprechend besteht auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Abweisung des Antrags auf Wiederauf- -7- nahme des Verfahrens ST.2016.3239 gegen den Beschuldigten. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 2. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihnen entsprechend keine Entschädigung auszurichten.