Dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren ST.2016.3239 lagen keine Tatvorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführer zugrunde, womit die Beschwerdeführer auch kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens haben. Dass sich die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als Geschädigte bezeichnen (Beschwerde S. 5), vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere kann mittels eines Gesuchs um Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens (Art. 323 StPO) kein anderer Lebenssachverhalt geprüft werden, als derjenige, welcher der Einstellungsverfügung zugrunde lag.