1.2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die mit Beschwerde angefochtene Verfügung vom 8. August 2025, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens ST.2016.3239 abgewiesen wurde.