1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bezieht sich auf die notwendige Beschwer der betreffenden Partei. Sie muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein. Eine bloss mittelbare oder faktische Betroffenheit genügt nicht. Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich grundsätzlich aus dem Dispositiv (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 f. zu Art. 382 StPO).