der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. 3.5. Mit Eingabe vom 29. September 2025 reichte der Beschuldigte die Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit). 3.6. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme und beantragten: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. August 2025 sei aufzuheben.