d) Edition und Sicherung elektronischer Kommunikation/Dateien (E-Mails, Dateiversionen, Metadaten) zur Erstellung/Verwendung der Urkunden; e) Beizug/Koordination der italienischen Akten (Zivilgericht Verbania, Urteil 14.12.2023) sowie der Basler Zivilakten. 3. Eventualiter sei die Sache gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a/b StPO (grenzübergreifende/mehrkantonale Sachverhalte, besondere Bedeutung) an die Bundesanwaltschaft zu überweisen, eventualiter sei nach Art. 39 StPO eine koordinierte Verfahrensführung anzuordnen.