5.3. Die Dauer der bisherigen und einstweilen bis zum 8. Oktober 2025 angeordneten Untersuchungshaft erscheint mit Blick auf den dringenden - 11 - Tatverdacht betreffend die im Raum stehenden Delikte als verhältnismässig. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, E. 2.5.3., verwiesen werden, zumal die Bejahung der Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht durch den Beschwerdeführer nicht moniert wird.