212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 5.2. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (angefochtene Verfügung E. 2.5.3.) sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen der gleiche Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, um dem Haftgrund der Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit geltend gemacht wird.