4.5. Den ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Haftanordnungsantrag bejahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr verneinte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.3.). Nachdem das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr vorliegend klar gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5), braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden, ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist.