Schliesslich ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 14. August 2025 (Postaufgabe) den Tatvorwurf teilweise einzugestehen scheint, so dass durch seine erneute (unbeeinflusste) Befragung mit weiteren wesentlichen Hinweisen zu rechnen ist. 4.4. Unter diesen Umständen ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen.