__ nicht in Untersuchungshaft befindet, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst sind die Haftgründe für jeden Beschuldigten einzelfallbezogen zu prüfen. Ferner ist F._____ minderjährig und die Strafverfolgung, insbesondere auch die Zuständigkeiten (Gerichtsstand, Art. 10 JStPO) sowie die Zwangs- und Schutzmassnahmen (Art. 26 ff. JStPO), richten sich nach der Jugendstrafprozessordnung. Demnach ist auch die Untersuchungshaft nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen anzuordnen (Art. 27 Abs. 1 JStPO).