__ nicht in Haft befindet. Weiter besteht auch unter den drei Mitbeschuldigten weiterhin Kollusionsgefahr, da auch unter ihnen die Rollenverteilung und die jeweiligen Tatbeiträge noch nicht abschliessend geklärt sind, wobei die Aussage von C._____, wonach er das erste Mal dabei gewesen sei, möglicherweise als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Hafteröffnungseinvernahme C._____ vom 9. August 2025, Frage 37 [Haftantragsbeilage 8]). Soweit der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Untersuchungshaft sinngemäss mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründet, da sich F._____ nicht in Untersuchungshaft befindet, kann ihm nicht gefolgt werden.