___ ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und F._____ bereits vorgängig Aufträge für den noch unbekannten Auftraggeber ausgeführt haben (Hafteröffnungseinvernahme C._____ vom 9. August 2025, Fragen 107 f. [Haftantragsbeilage 8]). Welche Rolle und Hierarchiestufe der Beschwerdeführer, C._____ und F._____ innerhalb der (mutmasslich bestehenden) Organisation innehaben, ist nicht bekannt und bedarf der Klärung. Insoweit kann denn auch nicht gesagt werden, dass die Kollusionsgefahr entfällt, nur weil sich F._____ nicht in Haft befindet.