Über den Auftraggeber bzw. das agierende Netzwerk ist vorliegend (noch) nichts bekannt. Es steht ausser Frage, dass diesbezüglich weitere Untersuchungshandlungen notwendig sind, wobei bei Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft die Gefahr besteht, dass dieser die Auftraggeber bzw. weitere involvierte Personen warnen und andere Beweismittel beseitigen könnte. Gestützt auf die Aussagen von C._____ ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und F._____ bereits vorgängig Aufträge für den noch unbekannten Auftraggeber ausgeführt haben (Hafteröffnungseinvernahme C._____ vom 9. August 2025, Fragen 107 f. [Haftantragsbeilage 8]).