Das Einvernahmeprotokoll wurde vom Verteidiger durchgelesen, C._____ verzichtete auf eine Rückübersetzung und es wurde durch sämtliche Anwesenden unterzeichnet (Einvernahmeprotokoll C._____ vom 9. August 2025, S. 7 f. [Haftantragsbeilage 7]). Zudem wurde C._____ gleichentags nochmals befragt (Hafteröffnungseinvernahme vom 9. August 2025 [Haftantragsbeilage 8]), wobei er die Aussagen im Wesentlichen bestätigte. Demnach kann im vorliegenden Verfahren auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden.