Im Weiteren gab er auf die jeweils gestellten Fragen stets eine schlüssige und mit der Frage übereinstimmende Antwort, wobei er auch nie nachfragen musste oder zu Protokoll gegeben hätte, dass er die Frage nicht verstanden hat. Die Intervention seines Verteidigers nach Frage 26 erfolgte denn auch nicht, weil inhaltlich falsch übersetzt worden wäre, sondern vielmehr, weil die Übersetzerin (offenbar) nicht in der "Ich-Form" übersetzt hat (Einvernahme C._____ vom 9. August 2025, Frage 26 [Haftantragsbeilage 7]). Da diesbezüglich keine Einigung gefunden werden konnte, wurde die Einvernahme schliesslich abgebrochen. Das Einvernahmeprotokoll wurde vom Verteidiger durchgelesen, C.___