4.3.2.4. In Bezug auf die von C._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2025 gemachten Aussagen (die letztlich das Sachgericht zu würdigen haben wird) gilt festzuhalten, dass C._____ zu Beginn der Einvernahme auf Nachfrage hin ausdrücklich bestätigte, die übersetzende Person zu verstehen (Einvernahme C._____ vom 9. August 2025, S. 1 [Haftantragsbeilage 7]). Im Weiteren gab er auf die jeweils gestellten Fragen stets eine schlüssige und mit der Frage übereinstimmende Antwort, wobei er auch nie nachfragen musste oder zu Protokoll gegeben hätte, dass er die Frage nicht verstanden hat.