4.3.2.3. Der Mitbeschuldigte F._____ bestritt anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2025 die Tatvorwürfe und machte keine sachdienlichen Angaben zum Tatvorwurf. Vielmehr gab er an, dass er mit C._____ und dem Beschwerdeführer nach Y._____ gereist sei, um dort drei Mädchen zu treffen (Einvernahme F._____ vom 9. August 2025, Frage 2 [Haftantragsbeilage 9]), wobei er in Kontakt über Instagram mit einer "G._____" gestanden habe -7-