_ ausgeführt, dass er ihn nicht kenne. Entgegen der Darstellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau habe sich der Mitbeschuldigte C._____ mit keinem Wort zu früheren "Jobs" des Beschwerdeführers geäussert. Etwas anderes sei auch der Hafteröffnungseinvernahme von C._____ vom 9. August 2025 nicht zu entnehmen, in welcher der Mitbeschuldigte C._____ vor allem versuche, sich selbst in ein besseres Licht zu rücken. Letztlich übernehme das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einfach die sachverhaltswidrige Formulierung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Haftantrag.