Die Einvernahme sei genau an der Stelle abgebrochen worden, als es um die Snapchat-Kommunikation mit dem mutmasslichen Auftraggeber gegangen sei. Selbst wenn man sich auf die protokollierten Ausführungen berufe, so erkenne man, dass die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau aktenwidrig seien. Der Mitbeschuldigte C._____ führe in seinen Einvernahmen aus, dass er im Snapchat eine Freundschaftsanfrage bekommen und diese angenommen habe und der mutmassliche Auftraggeber ihn kontaktiert habe. Betreffend den Beschwerdeführer habe C._____ ausgeführt, dass er ihn nicht kenne.