Durch ihr Verhalten gebe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu erkennen, dass sie betreffend F._____ allfällige Kollusionsmöglichkeiten in Kauf nehme oder keine Kollusionsmöglichkeiten erkenne. In der vorliegenden Konstellation habe dies für alle drei Mitbeschuldigten zu gelten. Auf die Einvernahmen des Mitbeschuldigten C._____ könne aufgrund von mutmasslichen Falschübersetzungen nicht abgestellt werden. Die Einvernahme sei genau an der Stelle abgebrochen worden, als es um die Snapchat-Kommunikation mit dem mutmasslichen Auftraggeber gegangen sei.