Entsprechend seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm hinfällig. Es könne nicht angehen, dass man eine verdächtige Person unter dem Vorwand allfälliger Verdunklungsmöglichkeiten – welche stets theoretischer Natur seien – inhaftiere, während eine mitbeschuldigte Person in die Freiheit entlassen werde, wo ihr genau jene Kollusionsmöglichkeiten gewährt würden, welche bei der anderen Person angeblich verhindert werden sollten. Damit verfehle die Haft wegen Kollusionsgefahr ihren Zweck und werde dadurch unzulässig. Durch ihr Verhalten gebe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu erkennen, dass sie betreffend F.___