4.2. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Kollusionsgefahr beschwerdeweise vor, dass eine solche nicht vorliege. Die Tatsache, dass dem minderjährigen Mitbeschuldigten F._____ kein Anwalt der ersten Stunde beigeordnet worden sei, lasse darauf schliessen, dass für ihn keine freiheitsentziehende Massnahme mit absolutem Kontaktverbot angeordnet worden sei. Entsprechend seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm hinfällig.