Vor diesem Hintergrund scheine es naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung versuchen könne, direkt oder indirekt Einfluss auf den Mitbeschuldigten C._____ oder andere Beteiligte zu nehmen, um dessen belastende Aussagen zu relativieren oder abzuändern. Auch die Gefahr, dass Spuren oder sichergestelltes, bislang verborgenes Deliktsgut beseitigt werde, sei angesichts des frühen -5- Verfahrensstadiums und der noch ausstehenden Auswertungen der Mobiltelefone sowie erforderlichen parteiöffentlichen Einvernahmen erheblich.