Zur Begründung der Kollusionsgefahr führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass gestützt auf die Aktenlage konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer aktuell bestehenden Kollusionsgefahr bestünden. So würden die belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ detaillierte Schilderungen zu vermeintlichen früheren "Jobs" des Beschwerdeführers für den "Snapchat-Auftraggeber" enthalten, wobei diese in einem engen Zusammenhang mit dem vorliegenden Tatvorwurf stünden. Vor diesem Hintergrund scheine es naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung versuchen könne, direkt oder indirekt Einfluss auf den Mitbeschuldigten C.___