Der Beschwerdeführer, C._____ und F._____ trugen sodann typisches Einbruchsequipment (Sturmhauben, Klappmesser mit Glasbrecher, dünne und dicke Handschuhe [notabene im Hochsommer] sowie Stirnlampen) auf sich (vgl. zum Ganzen das Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 10. August 2025, S. 3 ff. mit Karte betreffend die Distanz [Haftantragsbeilage 1]). All dies spricht klarerweise für einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der gegenüber dem Beschwerdeführer gemachten Tatvorwürfe des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs (alles zum Nachteil der E._____ GmbH) sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern.