abgebrochen werden müssen, womit nicht auf diese Aussagen abgestellt werden könne. Auch ohne die belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ (wobei auf diese im vorliegenden Verfahren abgestellt werden kann [vgl. E. 4.3.2.4. hiernach]) ist von einem dringenden Tatverdacht auszugehen: So meldete D._____ am 9. August 2025 um 2:41 Uhr der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau, dass drei dunkel gekleidete Männer dabei seien, sich an einer Tür des Firmengebäudes der E._____ GmbH an der X-Strasse in Y._____ "zu schaffen zu machen", wobei die Polizei beim Eintreffen eine eingeschlagene Fensterscheibe feststellen konnte.