Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts grundsätzlich nicht, führt diesbezüglich aber aus, dass die Einvernahme des Mitbeschuldigten C._____, welcher den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen belaste, aufgrund einer Falschübersetzung habe -4-