1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die haftanordnende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2025 mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.