2. Der Beschuldigte sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 15. August 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: