2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2025 wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. August 2025 für die Dauer von zwei Monaten bis einstweilen am 8. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 13. August 2025 zugestellte Verfügung vom 12. August 2025 am 14. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. August 2025 sei aufzuheben.