sowie der konkreten Tatvorwürfe – bereits die Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft – droht mit der auf die Dauer von insgesamt sechs Monate zu verlängernden Untersuchungshaft keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. 5. Die von der Vorinstanz um drei Monate bis zum 27. Oktober 2025 verlängerte Untersuchungshaft ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.