Andere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, die vorliegend bestehende qualifizierte Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, die den gleichen Zweck wie die Untersuchungshaft erfüllen. Angesichts der von der Staatsanwaltschaft Baden in Aussicht gestellten Anklage, mit welcher sie eine 4-jährige Freiheitsstrafe beantragen wird, - 10 -