Ein solcher Wille wäre jedoch unabdingbar, um eine solche Ersatzmassnahme in Betracht zu ziehen. So oder anders kann jedoch von der Anordnung einer ambulanten Massnahme als Ersatzmassnahme nicht erwartet werden, dass sie die vorliegend zu bejahende qualifiziere Wiederholungsgefahr umgehend zu bannen vermögen würde. Sie vermag mithin nicht den gleichen Zweck wie Haft zu erfüllen und ist daher nicht geeignet, anstelle von Untersuchungshaft angeordnet zu werden. Daran würde auch eine Kombination mit einem Kontakt- und Rayonverbot nichts ändern (vgl. zur Eignung eines Kontaktund Rayonsverbot hievor).