Dies dürfte wesentlich darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer seine Mitarbeit im Rahmen der Erstellung des Gutachtens verweigerte, weshalb der Gutachter eine hypothetische Überprüfung basierend auf den Akten durchführen musste (Gutachten vom 9. Juli 2025, S. 2 und 7). Nachdem der Beschwerdeführer bereits seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigerte, erscheint fraglich, inwiefern seinem beschwerdeweise vorgetragenen Willen zu einer ambulanten Massnahme Glaube geschenkt werden kann. Ein solcher Wille wäre jedoch unabdingbar, um eine solche Ersatzmassnahme in Betracht zu ziehen.