Die Empfehlung wurde im Hinblick auf eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB abgegeben. Ob der Beschwerdeführer überhaupt bereit wäre, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, konnte das Gutachten nicht beantworten (Gutachten vom 9. Juli 2025, S. 16). Dies dürfte wesentlich darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer seine Mitarbeit im Rahmen der Erstellung des Gutachtens verweigerte, weshalb der Gutachter eine hypothetische Überprüfung basierend auf den Akten durchführen musste (Gutachten vom 9. Juli 2025, S. 2 und 7).