237 Abs. 1 StPO). Dem Gutachten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, die den Schluss zulassen würden, eine sofortige Haftentlassung bei gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne einer Ersatzmassnahme würde die qualifizierte Wiederholungsgefahr umgehend bannen. Bei der gutachterlich empfohlenen ambulanten Massnahme handelt es sich angesichts der Schwere der festgestellten psychischen Erkrankung zwangsläufig um einen längerfristigen Prozess. Die Empfehlung wurde im Hinblick auf eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB abgegeben.