Des Weiteren kann aufgrund der Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme im Sinne einer therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB nicht darauf geschlossen werden, dass (strafprozessuale) Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft im Sinne von Art. 237 StPO genügen würden, um der vorliegend gegebenen qualifizierten Wiederholungsgefahr -9-