Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, ein Kontaktund Rayonverbot würde genügen, um den Beschwerdeführer an der Verübung weiterer schwerer Verbrechen zu hindern bzw. kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich angesichts der Schwere der Verbitterungsstörung an das Kontakt- und Rayonverbot auch halten würde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Electronic Monitoring ohne Echtzeitüberwachung kein taugliches Mittel ist, um (weitere) Straftaten zu verhindern, sondern lediglich deren Feststellung im Nachhinein dient. Im Übrigen hat eine nachträgliche Kontrolle nur eine geringe präventive Wirkung (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.8; 145 IV 503 E. 3.3.1).