Die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Delikte sind gravierend und gemäss Gutachten ist (ohne adäquate Behandlung) künftig gar von einer Ausweitung der Delinquenz auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, ein Kontaktund Rayonverbot würde genügen, um den Beschwerdeführer an der Verübung weiterer schwerer Verbrechen zu hindern bzw. kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich angesichts der Schwere der Verbitterungsstörung an das Kontakt- und Rayonverbot auch halten würde.